Ist eine Entrümpelung steuerlich absetzbar?
Ja. Die Entrümpelung Ihres eigenen Haushalts zählt als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten direkt von Ihrer Steuer ab, bis zu 4.000 Euro Ermäßigung pro Jahr. Voraussetzung: Sie haben eine Rechnung und zahlen per Überweisung.
Der Begriff dahinter lautet haushaltsnahe Dienstleistung. Darunter fallen Arbeiten, die sonst Mitglieder des Haushalts selbst erledigen könnten – und das Ausräumen von Wohnung, Keller oder Dachboden gehört dazu. Ob Sie mieten oder Eigentümer sind, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie selbst dort wohnen.
Der Abzug wirkt direkt auf Ihre Steuerschuld, nicht nur auf das zu versteuernde Einkommen. Sie tragen die Arbeitskosten einfach in Ihrer Steuererklärung ein. Was eine Entrümpelung in Berlin insgesamt kostet, zeigt unser Beitrag zu den Entrümpelungskosten.
Welche Kosten zählen – und welche nicht?
Absetzbar sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten. Entsorgungsgebühren und Material erkennt das Finanzamt nicht an. Die Rechnung muss beide Posten deshalb getrennt ausweisen. Bei Alles4You weisen wir die Arbeitskosten immer separat aus – Sie übernehmen den Betrag direkt in Ihre Steuererklärung.
Eine Entrümpelungsrechnung besteht aus mehreren Teilen: der Arbeit vor Ort, der Anfahrt und der Entsorgung. Nur die ersten beiden Posten fördert der Staat. Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtbetrag, kann das Finanzamt den Abzug kürzen oder ganz streichen.
Lassen Sie nach der Räumung noch renovieren, gilt eine zweite Regel. Handwerkerleistungen wie Malern oder Bodenlegen setzen Sie separat ab: ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten, hier aber höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Beide Töpfe lassen sich im selben Jahr nutzen.
Wie viel Steuer sparen Sie konkret?
Ein Beispiel: Ihre Entrümpelung kostet 2.000 Euro. Davon sind 1.400 Euro Arbeits- und Fahrtkosten. 20 Prozent davon sind 280 Euro. Diese Summe zieht das Finanzamt direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Sie zahlen also 280 Euro weniger Steuern – die Entrümpelung kostet Sie unterm Strich 1.720 Euro.
Das Beispiel ist bewusst vereinfacht, die Zahlen sind fiktiv. Wie hoch der Arbeitskostenanteil bei Ihnen ausfällt, hängt vom Auftrag ab. Viel Trageweg und viele Stunden bedeuten einen hohen Anteil, viel Sondermüll einen niedrigeren.
Die Ermäßigung greift nur, wenn Sie in dem Jahr überhaupt Einkommensteuer zahlen. Wer keine Steuer schuldet, bekommt nichts erstattet. Ein Vortrag ins nächste Jahr ist bei § 35a nicht vorgesehen.
Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlen. Überweisen Sie erst im Januar, zählt der Betrag für die Steuererklärung des neuen Jahres. Das können Sie bei einer Räumung zum Jahreswechsel gezielt nutzen.
Gilt das auch für Vermieter?
Ja, für Vermieter gilt sogar die bessere Regel. Bei vermieteten Objekten sind die Kosten einer Räumung in der Regel voll als Werbungskosten absetzbar. Sie tragen sie in der Anlage V ein. Die 4.000-Euro-Grenze aus § 35a gilt hier nicht, und auch die Entsorgung zählt mit.
Der Grund: § 35a gilt nur für den eigenen Haushalt. Eine vermietete Wohnung ist aber kein eigener Haushalt, sondern eine Einkunftsquelle. Lassen Sie etwa nach einem Mieterwechsel zurückgelassenen Hausrat räumen, mindern diese Kosten Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
| § 35a (eigener Haushalt) | Werbungskosten (Vermieter) |
|---|---|
| 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten | In der Regel die vollen Räumungskosten |
| Höchstens 4.000 € Ermäßigung pro Jahr | Keine feste Obergrenze |
| Entsorgung und Material zählen nicht | Entsorgung zählt mit |
| Wird direkt von der Steuerschuld abgezogen | Mindert die Einkünfte aus Vermietung |
| Eintrag in der Einkommensteuererklärung | Eintrag in der Anlage V |
Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit der Vermietung – etwa eine Räumung vor der Neuvermietung. Wie Sie den Rest der Übergabe organisieren, lesen Sie in unserer Checkliste zur Haushaltsauflösung.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Das Finanzamt verlangt eine ordentliche Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und den Nachweis der Überweisung. Bewahren Sie beides mindestens bis zum Steuerbescheid auf. Ohne diese Belege streicht das Finanzamt die Ermäßigung – selbst wenn die Entrümpelung alle anderen Bedingungen erfüllt.
Fragen Sie am besten schon beim Angebot nach der getrennten Ausweisung. Ein seriöser Anbieter kennt diese Anforderung und richtet die Rechnung entsprechend ein. Prüfen Sie die Rechnung dann direkt nach Erhalt auf diese Punkte:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Ihre Anschrift als Ort der Leistung
- Beschreibung der Leistung, z. B. Entrümpelung der Wohnung
- Arbeits- und Fahrtkosten getrennt von Entsorgung und Material ausgewiesen
- Rechnungsbetrag mit ausgewiesener Umsatzsteuer
- Zahlung per Überweisung – Kontoauszug als Beleg aufbewahren
Keine Barzahlung – und Vorsicht bei Bar-Rabatten
Barzahlung schließt den Steuerabzug aus, auch mit Quittung. Bietet ein Anbieter einen Rabatt für Barzahlung ohne Rechnung an, ist das ein Warnsignal. Seriöse Firmen stellen eine ordentliche Rechnung aus. Bei uns zahlen Sie per Überweisung, und zwar erst nach der Abnahme.
Was gilt im Erbfall oder bei leerstehender Wohnung?
§ 35a setzt voraus, dass Sie Ihren eigenen Haushalt entrümpeln lassen. Bei einer geerbten oder bereits leerstehenden Wohnung ist der Abzug deshalb strittig und hängt vom Einzelfall ab. Machen Sie solche Rechnungen nicht ungeprüft geltend – klären Sie den Fall vorab mit Steuerberater oder Finanzamt.
Typischer Grenzfall: Sie lösen die Wohnung eines verstorbenen Angehörigen auf. Das war nie Ihr eigener Haushalt, deshalb lehnen Finanzämter den Abzug hier häufig ab. Eine pauschale Zusage gibt es nicht, die Beurteilung hängt vom Einzelfall ab.
Anders kann es aussehen, wenn Sie die geerbte Wohnung anschließend vermieten. Dann kommen die Räumungskosten als Werbungskosten in Betracht. Auch das sollte ein Steuerberater vor der Abgabe der Erklärung prüfen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.



